§ 46 Abs. 1 GBODie Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
§ 11 Abs. 4 GGVVerordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch kann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im…
§ 50 Abs. 1 SchRegOSchiffsregisterordnung
Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.
§ 25 GBOIst eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten,…
§ 24 Abs. 6 GBMaßnGGesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Die Vorschriften der Grundbuchordnung über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen bleiben unberührt.