§ 6 Abs. 2 BPolLVVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann…
§ 65 Abs. 2 Nr. 1 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,
§ 11 Abs. 2 BPolLVVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn…
§ 4 GBPolVDVDVLaufbahnbefähigung
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
§ 35 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren…