Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes.
§ 35 APO Pol.m.D.Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen