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Studiengänge im Sinne dieser Verordnung dienen der hochschulischen Ausbildung in den Berufen
der Ergotherapie nach § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen,
der Logopädie nach § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen, oder
der Physiotherapie nach § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen.
Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach Satz 1 sind nur unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung zulässig.
Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsinhalte und Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.
Die Hochschule tritt an die Stelle der staatlich anerkannten Berufsfachschule und trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung nach Absatz 1.
Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Hochschule mit geeigneten staatlich anerkannten Berufsfachschulen zur Durchführung der Ausbildung kooperieren. Die Hochschule stellt dabei sicher, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.
Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen
Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen…
Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll…
Hochschulische Ausbildungsangebote nach Absatz 1 sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.
Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem…
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.