GBWiederhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Abschnitt 6Schlußformel Die Verordnung tritt am 15. August 1940 in Kraft.Schlußformel