GBWiederhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 3 GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Abschnitt 2§ 4 Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.