GBWiederhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 GBWiederhVVerordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Abschnitt 2 § 5§ 7 Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen. § 5