Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 2
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 13 GDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen