§ 21 GDBNDVerfSchVDV
Täuschung
(1)
Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2)
Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.