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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk vom 18. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 411) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).