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Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Für die aufgeführten Lohngruppen gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro: Tätigkeiten Stundenlohn brutto in Euro ab 15. März 2025 ab 1. Januar 2026 Lohngruppe 1 14,25 15,00 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbeln, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird -, wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Lohngruppe 2 14,71 15,46 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). Lohngruppe 3 15,20 15,95 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor, Schädlingsbekämpfer, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragter). Lohngruppe 4 15,91 16,66 Bauschlussreinigungsarbeiten und (vom Arbeitgeber schriftlich ernannte) Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Lohngruppe 5 Entfällt. Lohngruppe 6 17,65 18,40 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschildern) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesell/-innen. Lohngruppe 7 18,64 19,39 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 19,67 20,42 Gesell/-innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Lohngruppe 9 20,89 21,64 Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung, die vom Arbeitgeber schriftlich hierzu ernannt worden sind.
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.