Gesetze
Gesetz wird geladen …
Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1.
In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Die Kosten können insbesondere entrichtet werden durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse,
Abbuchung bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder
ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.
Die Kosten gelten als entrichtet im Fall von Absatz 4
Nummer 1 am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
Nummer 2 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der Kasse endgültig gutgeschrieben wird,
Nummer 3 am Fälligkeitstag, sofern die Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse endgültig erfolgt, und
Nummer 4 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Kasse endgültig gutgeschrieben wird.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der…
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse…
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der…
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen…
Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.