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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.