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Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 2 über die Festsetzungsverjährung gelten für alle am 21. Dezember 2024 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
§ 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle…
Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle…
In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 gelten die nachfolgenden Vorschriften jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung:
Die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.