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Die Verordnung tritt ab 1. Januar 1989 in Kraft. Die Regelungen über die Gebührennachlässe bei den Gebührenstellen Ziffer 2.1 bakteriologische Trink- und Grundwasseruntersuchungen - und Ziffer 5.4 -Wasseruntersuchungen - treten rückwirkend zum 1. Januar 1988, die Ermäßigungen für Großauftraggeber zum 1. Oktober 1988 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt werden einschließlich der diesen Verordnungen beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisse aufgehoben. Besonderes Gebührenverzeichnis Besonderes Gebührenverzeichnis des Landesamtes für Umweltschutz, des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom 26. September 1988 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158). Teil A: Allgemeine Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die nachfolgenden Gebühren bzw. Kosten neben den Gebühren des Besonderen Teils (B) erhoben: Soweit Rahmengebühren erhoben werden, richtet sich die festzusetzende Gebühr innerhalb des angegebenen Rahmens nach dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtungen und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Anmerkung zum Gebührenverzeichnis: Zur Berechnung der Gebühren sind die nachstehend unter Teil B angegebenen Punktzahlen mit einem Cent-Betrag zu multiplizieren. Dieser beträgt 10 Cent. Teil B: Besondere Gebührensätze Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
die sechste Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Saarbrücken, vom 18. Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1126)
1. Neben den Gebühren für Tierversuche werden die Kosten für die Tierbeschaffung gesondert berechnet.
Neben den Gebühren für die mikrobiologische Kultur, Typenbestimmung, Pathogenitätsprüfung, Virulenzprüfung und für den Toxinnachweis werden gegebenenfalls die Kosten für antitoxische Seren gesondert berechnet.
die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland vom 19. September 1985 (Amtsbl. S. 1017)
die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Saarbrücken vom 6. August 1986 (Amtsbl. S. 781)
Sofern für eine spezielle Kultur, Typenbestimmung oder Pathogenitätsprüfung die Beteiligung eines Referenzlabors notwendig ist, werden die von diesem berechneten Gebühren/Kosten gesondert berechnet.
Bei Ortsbesichtigungen und/oder Probenahmen und für das Aufstellen von Messnetzen werden der Zeitaufwand und die Fahrtkosten - gegebenenfalls anteilig - gesondert in Rechnung gestellt.
Wenn Zeitaufwand zu berechnen ist, gelten die Stundensätze nach Abschnitt 9.8. Nrn. 9801 ff.
Bei amtlich gezogenen Proben werden die in Abschnitt II aufgeführten Untersuchungen nur bei festgestellten Beanstandungen berechnet.
Nebenkosten sind Kosten für Aufwendungen, die neben den Kosten nach Abschnitt 9.8. für Einzeluntersuchungen zum Zweck der Durchführung des Auftrags entstehen.
Als Auslagen gelten und sind zu erstatten, sofern nicht in der jeweiligen Gebühr enthalten: