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Neben den Gebühren sind, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 2 des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.
Zu den Auslagen gehören insbesondere auch die Kosten für Laboruntersuchungen und Prüfberichte zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.