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Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeitshalbstunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2,50 Euro abzurechnen.
Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.