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Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde…
Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und…
Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde…
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.