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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
§ 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
§ 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
§ 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
§ 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
§ 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
§ 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
§ 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung).
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
entgegen § 2 Absatz 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
§ 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.