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Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und ihre Kreuzungen sind verboten.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach §…
Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf…
entgegen § 2 Absatz 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf…
Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.