§ 29 GeflPestSchV
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
Bruteiern, soweit
sichergestellt ist, dass aa)die Bruteier aaa)in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,bbb)vor dem Verbringen desinfiziert undccc)in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördertwerden,bb)die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,
Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
unschädlich beseitigt werden.
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.