§ 42 GeflPestSchV
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2.
die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.