GeflPestSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 61 GeflPestSchVRisikobewertungVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest · Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Teil 2 § 60§ 62 Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.