GeflPestSchV — InhaltsübersichtAbschnitt 4 SchlussvorschriftenGesetzBund§ 68 GeflPestSchV(Inkrafttreten)Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest · Abschnitt 4 § 67Anlage 1 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 67Anlage 1