§ 44 Abs. 1 Nr. 1 GeflPestSchVAufhebung der Schutzmaßregeln
die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
§ 46 Abs. 3 GeflPestSchVSchutzmaßregeln für den Bestand
Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
§ 52 Abs. 1 GeflPestSchVAufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen…
§ 35 Abs. 2 Nr. 3 GeflPestSchVSchutzmaßregeln für den Kontaktbestand
gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.
§ 63 GeflPestSchVAufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden…