Gesetze
Normtext wird geladen …
Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.