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Die Miteigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Miteigentümer (§ 6 Absatz 2) mindestens ein Drittel der Miteigentümer anwesend ist und diese anwesenden Miteigentümer über mehr als die Hälfte aller Anteile verfügen.
Ist die Beschlussfassung infolge Beschlussunfähigkeit der Miteigentümerversammlung nicht zustande gekommen, so ist die zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufene weitere Miteigentümerversammlung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, beschlussfähig, falls in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung werden mit einfacher, nach Anteilen (§ 2 Absatz 2) zu berechnender Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.