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Die Miteigentümerversammlung wird nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von Miteigentümern, die zusammen über wenigstens ein Viertel aller Anteile verfügen, unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder elektronisch verlangt wird.
Die Miteigentümer sind zur Miteigentümerversammlung spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in ortsüblicher Weise zu laden. Die Ladung der Miteigentümer, die nicht in den Gemeinden wohnen, in denen die Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen, ist an von ihnen dem Vorstand namhaft zu machende, in den Gemeinden, in denen die Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen, wohnhafte Personen zuzustellen; mit dieser Zustellung gilt ihre Ladung als bewirkt. Miteigentümer, deren Aufenthalt unbekannt ist, sind durch eine im Amtsblatt des Saarlandes spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichende Anzeige zu laden; mit der fristgerechten Veröffentlichung der Anzeige gilt ihre Ladung als bewirkt.