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Ein Beschluss der Miteigentümerversammlung ist erforderlich
zur Veräußerung, zum Erwerb und zur dinglichen Belastung von Grundstücken,
zur Einführung einer anderen als der bisherigen Nutzungsart der Grundstücke,
zum Erlass allgemeiner Anordnungen über Arbeiten oder Dienste, die zur Bewirtschaftung oder Verbesserung der Grundstücke von der Gesamtheit der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu leisten sind,
zum Erlass, zur Abänderung und zur Ergänzung der Satzung,
zur Wahl des Vorstandes,
zur Entlastung des Vorstandes,
zur Teilung der Waldgemeinschaft.
Die Miteigentümerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Vorstand übertragen.
Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und dinglichen Rechten bedarf der Genehmigung des Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Gebiet die Grundstücke oder der überwiegende Teil der Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen.