§ 3 GeldWNOBauSparkAnO
Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen: alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.
Auf der Passivseite
ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 ABuchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können,
das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung.
Auf der Aktivseite
Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.