Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991
Ein neuer Chat, das ganze GemBEntschV SL 1991 bereits als Kontext geladen.
Chat öffnenWenn Sie die Fundstelle kennen, ist die Suche der kürzere Weg — „§ 536 BGB“ führt direkt zur Vorschrift.
Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.