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Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit an einer öffentlichen Einrichtung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Organ festgesetzt.