Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
§ 2 GemBEntschV SL 1991
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