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Eine Aufwandsentschädigung erhalten Beamte der nachstehend aufgeführten Verwaltungen mit einer regelmäßigen Außendiensttätigkeit im Gelände oder auf Baustellen, wenn und soweit mit dieser Tätigkeit eine besondere Abnutzung der Bekleidung verbunden ist: Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit diese im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Beschäftigungsauftrags eingesetzt werden.
Hoch- und Tiefbauverwaltung,
Bauaufsichtsbehörde,
Vermessungsverwaltung,
Entsorgungsverband Saar,
Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.
Die Aufwandsentschädigung wird nur für Tage gewährt, an denen überwiegend Arbeiten im Gelände oder auf Baustellen verrichtet werden. Sie beträgt je Arbeitstag höchstens 1,02 Euro.
Die Aufwandsentschädigung entfällt, soweit Schutz- oder Dienstkleidung gestellt wird. Als Schutz- oder Dienstkleidung im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Schutzhelme, Augenschutz, Handschutz, Warnjacken, Gummistiefel, Sicherheitsschuhe.
Die Aufwandsentschädigung wird neben Reisekostenvergütung und Trennungsgeld gezahlt.