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Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gefördert wird, und wenn Kapitalausstattung und Finanzlage des Krankenhauses die Entnahme gestatten.
Die Vorschriften des § 10 EigVO NRW über die anzustrebende Gewinnhöhe und über die Bildung von Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen finden keine Anwendung.
Für die Zwecke von Absatz 1 ist „Gewinn“ ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme…
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage des Heimes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken…
Der Jahresgewinn ist, soweit er nicht zur Verrechnung mit Verlustvorträgen oder mit aufgrund mehrjähriger Gebührenkalkulation zu erwartenden Verlusten benötigt…
unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen Nettogewinne, die in Bezug auf die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Einnahmen im Einklang mit dem…
Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt,…
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.