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Das Krankenhaus ist als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
Zum Sondervermögen gehören nicht Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Krankenhausbetrieb dienen und die getrennt vom Krankenhaus bewirtschaftet werden können.
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Im Übrigen ist bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und dieser Verordnung den Erfordernissen, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ergeben, sowie den Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, Rechnung zu tragen.
In der Betriebssatzung ist das vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) festzusetzen.
Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der…
Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1…
Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige…
Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen,…
Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie…
Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit als "festgesetztes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.