Gesetz Nr. 1563 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 23. Februar 2005
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.*
Art. 2 GemMahnGStVSL/RPG SL 2005
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