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Gemäß § 38 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes berufen die Gemeinden fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Diese Verordnung dient der Regelung der fachlichen Anforderungen, der Höhe des Kostenersatzes sowie deren Erstattung an die Gemeinden.