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Die örtlichen Naturschutzbeauftragten haben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Nach Satz 6 dieser Vorschrift wird der Kostenersatz pauschaliert.
Die Jahrespauschale des Kostenersatzes für örtliche Naturschutzbeauftragte beträgt 270 Euro pro Person. Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit der Tätigkeit des/der Naturschutzbeauftragten 22,50 Euro ausgezahlt. Die/der Naturschutzbeauftragte kann nach Ende der Berufungszeit wiederberufen werden, sodass die Berufung ohne Unterbrechung weiterläuft. Über die Neu- oder Wiederberufungen ist das MUKMAV zu informieren.
Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 2 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze: Zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der oder des Naturschutzbeauftragten sowie 1 Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helferinnen oder Helfern, die mit ausgestattet und versorgt werden.
Die Naturschutzbeauftragten beantragen die Aufwandsentschädigung bei ihren Gemeinden. Das Saarland erstattet den Gemeinden die im laufenden Haushaltsjahr angefallenen Aufwandsentschädigungen, wenn dem Ministerium die entsprechenden Informationen bis spätestens zum ersten November des laufenden Jahres vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen wird bis maximal ein Jahr rückwirkend erstattet.