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Als fachlich geeignet im Sinne des § 1 gilt, wer praktische Erfahrungen und theoretische Grundkenntnisse in Naturschutz und Landschaftspflege nachweisen kann.
Dies beinhaltet insbesondere Kenntnisse Die oberste Naturschutzbehörde bewirbt geeignete Aus- und Fortbildungsangebote Dritter und bietet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und soweit erforderlich entsprechende eigene Angebote an. Die so erworbenen Kenntnisse können durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung an solchen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.
über wesentliche rechtliche Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft,
über sonstige für die Tätigkeit als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte oder ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter relevanten Themen.
Die Gemeinden sollen die Stellungnahmen ihrer Naturschutzbeauftragten bezüglich des Naturschutzes bei ihren Planungen würdigen.