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Anwärter, die die Prüfung mit dem Gesamturteil „ungenügend" nicht bestanden haben, sind zu entlassen. Hat ein Anwärter die Prüfung mit dem Gesamturteil „mangelhaft" nicht bestanden, so kann er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss; sie beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.