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Anwärter, die die Prüfung mit dem Gesamturteil „ungenügend“ nicht bestanden haben, sind zu entlassen. Hat ein Anwärter die Prüfung mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ nicht bestanden, so kann er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Der Anwärter kann nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten die Prüfung wiederholen. Über die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.