Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 30 GemVwgtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen