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In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
Ist die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 17 Absatz 8), wird sie oder er vom Oberprüfungsamt schriftlich oder elektronisch geladen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Tage. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die sechs Prüfungsfächer der Fachgebiete (Dritter Teil), deren Prüfstoff dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen ist. Die Prüfungsdauer beträgt bei gemeinsamer Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren in einer Gruppe in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden. Werden weniger als drei Referendarinnen oder Referendare geprüft, wird die Prüfungsdauer angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
Die Regelprüfungszeit bei drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelprüfungszeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die Regelprüfungszeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.
Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.
Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.