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Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern der für das Prüfungsfach zuständigen Prüfungskommission bewertet.
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten.
Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: Dabei bedeutet die Note: sehr gut (1,0 und 1,3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht; gut (1,7 und 2,0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; vollbefriedigend (2,3 und 2,7 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3,0 und 3,3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; ausreichend (3,7 und 4,0 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5,0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.