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Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
Die Prüfungsakte ist mindestens fünf Jahre aufzuheben.