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Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so kann das Staatsexamen einmal wiederholt werden.
Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 21 Absatz 6 Nummer 1), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, so wird sie für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Wurde die Referendarin oder der Referendar für die mündliche Prüfung zugelassen, werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind, werden grundsätzlich für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Bei überwiegend mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung beschließen.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.