§ 11 Abs. 4 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Das bisherige Dienstsiegel der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gilt bis zur Einführung des Dienstsiegels der Genossenschaftsbank…
§ 2 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Die Bank regelt die Beziehungen mit ihren Kunden auf der Grundlage der Rechtsvorschriften nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LwAltschGGesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von der…
§ 1 Abs. 2 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung auf der Grundlage der Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und dieses Statuts.
Anlage II Kap IV III Nr. 5 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der…