§ 115c Abs. 3 GenGBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
§ 98 Nr. 2 GenGEröffnung des Insolvenzverfahrens
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
§ 105 Abs. 2 GenGNachschusspflicht der Mitglieder
Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
§ 102 Nr. 4 GenGEintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und