GenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 101 GenGWirkung der Eröffnung des InsolvenzverfahrensGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften · Abschnitt 7 § 100§ 102 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.